AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma SBM GmbH, 57627 Hachenburg
I. Vertragsabschluß
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden nur im unternehmerischen Verkehr Anwendung.
3. Der Kunde ist an die uns erteilten Aufträge bis zu deren Annahme oder Ablehnung gebunden. Er kann uns jedoch frühestens zehn Tage nach seiner Bestellung bzw. seinem Auftrag schriftlich eine angemessene Nachfrist von zehn Tagen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Bestellung/der Auftrag als von uns abgelehnt gilt.
4. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Abholung bzw. Auslieferung zustande. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
II. Lieferung
1. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
2. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Nach dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
3. Der Lieferant ist im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
III. Transport
1. Der Transport erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
2. Fracht- und Ladekosten werden dem Kunden direkt vom Transporteur berechnet und von uns nicht vorgestreckt. Evtl. Transportschäden sind vom Kunden vor Annahme der Vertragsprodukte gegenüber dem Frachtführer zu rügen, bzw. nach Annahme entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich anzuzeigen.
3. Wir sind berechtigt, unseren Hausspediteur nach Rücksprache mit dem Kunden auf dessen Rechnung zu marktüblichen Preisen zu beauftragen.
IV. Preise
1. Zur Berechnung kommen die bei Auslieferung festgestellten Stückzahlen.
2. Sollten sich unvorhergesehene Marktpreisverschiebungen oder Herstellkosten oder sonstige Veränderungen bei den Vertragsprodukten ergeben, so werden die Parteien über die Preise neu verhandeln, wenn entweder wir eine wesentliche Veränderung der Marktpreise nach unten nachweisen können oder der Kunde eine wesentliche Veränderung der Selbstkosten für die Vertragsprodukte nach oben nachweisen kann. Wesentlich sind Veränderungen von mindestens +/- 10%.
3. Unsere Preise gelten ab Lieferwerk bzw. ab Auslieferungslager. Sie werden schriftlich vereinbart. Über Verpackungs- und Frachtkosten wird eine gesonderte Absprache getroffen.
4. Paletten und Gitterboxen werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat sie auf seine Kosten zurückzuführen. Sie werden von uns in Rechnung gestellt, sofern keine Rückführung erfolgt.
V. Zahlungsbedingungen
1. Als Verzugszinsen sind 8 % über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Verzug tritt 30 Tage nach Rechnungszugang ein, falls nicht ausnahmsweise ein längeres oder kürzeres Zahlungsziel vereinbart wurde.
2. Wechsel werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung und nur bei Diskontfähigkeit unter Berechnung der stets sofort und bar zu zahlenden Diskont- und Bankspesen hereingenommen.
3. Geht ein Wechsel oder Scheck des Kunden bei uns oder einem Dritten zu Protest, dann können wir sofort unsere Gesamtforderung fällig stellen. Zu einer weiteren Belieferung des Kunden sind wir in diesem Falle nur bei Vorauszahlung oder Sicherstellung unserer Forderung verpflichtet. Ist der Kunde zur Vorauszahlung oder Sicherstellung nicht bereit bzw. nicht in der Lage, so können wir nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.
4. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Bei Teilzahlungsvereinbarung wird der Gesamtbetrag sofort fällig, sofern sich der Kunde mit einer Ratenzahlung zehn Tage oder länger in Verzug befindet.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Begleichung unserer gesamten, auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
2. Werden die gelieferten Gegenstände vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Kunden gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
3. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Vorbehaltsware getrennt von Fremdware aufzubewahren. Wird Vorbehaltsware entgegen dieser Verpflichtung mit Fremdware vermengt, vermischt und/oder mit unserer Mietware vermengt/vermischt und ist die Vorbehaltsware nicht mehr von Fremdware zu trennen, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch die Vermengung Alleineigentum oder Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Vermischung. Der Wert unserer Ware bestimmt sich nach unserem Listenpreis unter Berücksichtung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwaren.
4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit anderer Ware veräußert, so tritt der Kunde jetzt die aus der Weitenveräußerung entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem
Rest ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Kunden am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach
unserem Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses.
5. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 4 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen, hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware abzuholen. Hat der Kunde Vorbehaltsware mit Fremdware vermischt/vermengt, sind wir berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kunden anhand der Rechnungsunterlagen unsere Vorbehaltsware auszusondern. Sollte der Kunde an dieser Aussonderung nicht mitwirken, sind wir berechtigt, diese alleine unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen.
8. Übersteigt die uns aufgrund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert unserer gesicherten Forderung um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Der Wert der gesicherten Forderungen bestimmt sich nach dem Preis, den wir unserem Kunden in Rechnung gestellt haben.
9. Nimmt der Kunde eine an uns übertragene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.
VII. Gewährleistung, Freizeichnung und Haftung
1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Vertragsprodukte beträgt 24 Monate. Die Gewährleistung beginnt mit der Auslieferung.
2. Im Übrigen beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung zunächst darauf, dass wir für nachgewiesenermaßen mangelhafte Ware kostenlos Ersatzwaren liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung erhält der Kunde das Recht auf Rücktritt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Kunden auf Minderung ist ausgeschlossen.
3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, soweit dies ihm zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5. Unsere Produktbeschreibungen sind nur als Beschaffenheitsangaben zu sehen. Öffentliche Äußerungen und Anpreisungen stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
6. Der Kunde kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz Fristsetzung weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet haben oder wenn dem Kunden eine Ersatzlieferung bzw.
Nachbesserung nicht zumutbar ist.
7. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht aus Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Schäden am Liefergegenstand oder sonstigen Vermögensgegenständen des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Schäden aus Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht oder wir eine sog. Verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt haben. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller berechtigt ist, wegen einer Garantie Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zumachen. Außerdem gilt die Haftungsfreizeichnung nicht für Ansprüche gem. §§1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen der Ziff. 7, Sätze 3 und 5 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen der Ziff. 7 nicht verbunden.
VIII. Eigentum / Abtretung
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Kaufverträgen abzutreten und die Vertragsprodukte Dritten zu übereignen. Wir sind jedoch in diesen Fällen vom Eigentümer und/oder Forderungsinhaber zur vollen Abwicklung des Kaufverhältnisses ermächtigt.
IX. Allgemeines
1. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden
2. Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist an unserem Sitz in Hachenburg.
3. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird, wenn der Unterlieferant Kaufmann ist oder seinen gewöhnlichen oder allgemeinen Wohnsitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Westerburg bzw. des Landgerichts Koblenz – Kammer für Handelssachen – je nach Zuständigkeitsstreitwert vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts, zuständigen Gerichten zu erheben.
4. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Sollte eine oder mehrere der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Sollte in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten sein, soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.